| Führerscheinentzug | |
| Allgemeines |
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| Leichte Widerhandlung | |
| Mittelschwere Widerhandlung |
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| Schwere Widerhandlung | |
| Der Sicherungsentzug | |
| Massnahmen bei Geschwindigkeitsüberschreitungen | |
| Massnahmen bei Fahren in angetrunkenem Zustand | |
| Massnahmen bei Fahren unter Drogeneinfluss | |
| Registrierung der administrativen Massnahmen | |
| Verfahren und Gebühren | |
| Vollzug | |
| Allgemeines | |
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Als Administrativmassnahmen gegenüber Fahrzeugführern und -führerinnen werden alle Anordnungen der zuständigen Strassenverkehrsbehörde bezeichnet, welche der Besserung bzw. Erziehung von fehlbaren Fahrzeuglenkern und -lenkerinnen dienen oder bezwecken, nicht fahrgeeignete Personen vom Verkehr fernzuhalten. |
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Die Verwaltungsbehörde, welche den Führerausweis erteilt hat, ist auch für dessen Entzug und für die Anordnung der übrigen im Bundesgesetz über den Strassenverkehr (SVG; SR 741.01) vorgesehenen Massnahmen gegenüber der betroffenen Person zuständig (Art. 22 SVG). Als solche Massnahmen fallen gestützt auf das Bundesgesetz über den Strassenverkehr und die Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) u.a. in Betracht: |
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Verweigerung eines Lernfahr- oder Führerausweises |
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Verwarnung |
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Anordnung von Verkehrsunterricht |
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Befristeter Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge (auch Mofa) |
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Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Führerausweis in der Schweiz Gebrauch zu machen |
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Kontrollfahrt oder neue Führerprüfung |
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Anordnung einer verkehrsmedizinischen oder -psychologischen Untersuchung zur Abklärung der Fahreignung |
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Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit wegen fehlender Fahreignung |
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Die Art der Massnahme (z.B. Verwarnung, Führerausweisentzug) richtet sich nach der Schwere der begangenen Verkehrswiderhandlung: Das Bundesgesetz über den Strassenverkehr unterscheidet zwischen |
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leichten Widerhandlungen |
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mittelschweren Wiederhandlungen |
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schwere Wiederhandlungen |
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Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Widerhandlung als leicht, mittelschwer oder schwer einzustufen ist, ist der automobilistische Leumund wie auch die berufliche Notwendigkeit, ein Fahrzeug zu führen, unbeachtlich. Dem Leumund wie auch der beruflichen Sanktionsempfindlichkeit kann nur bei der Festsetzung der Massnahmendauer mildernd Rechnung getragen werden. |
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Leichte Widerhandlungen werden mit einer Verwarnung geahndet, sofern die betroffene Person keine zu berücksichtigenden Vorakten aufweist. |
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Die Mindestentzugsdauer bei einer erstmaligen mittelschweren Widerhandlung beträgt einen Monat. Erstmalige Widerhandlungen, welche als schwer eingestuft werden (grobe Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG), werden mit einer Mindestentzugsdauer von drei Monaten geahndet. Die gesetzlichen Mindestentzugsdauern können nicht unterschritten werden. |
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Mit der Einführung des sogenannten Kaskadensystems per 1.01.2005 wurden die Massnahmen bei Wiederholungstätern, welche schwere oder mittelschwere Widerhandlungen begehen, massiv verschärft. |
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| Die leichte Widerhandlung (Art. 16a SVG) | |
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Eine Verletzung von Verkehrsregeln stellt dann eine leichte Widerhandlung dar, wenn sie eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und die fehlbare Person nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 SVG). Zudem wird das Fahren unter Alkoholeinfluss mit einer Blutalkoholkonzentration zwischen 0.5 bis 0.79 Gewichtspromille als leichte Widerhandlung eingestuft, sofern die betroffene Person nicht noch gleichzeitig weitere Widerhandlungen begeht, welche für sich allein betrachtet nicht mehr im Ordnungsbussenverfahren erledigt werden können. |
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Nach einer leichten Widerhandlung wird eine Verwarnung ausgesprochen, sofern gegen die fehlbare Person in den letzten zwei Jahren vor der zu beurteilenden Widerhandlung kein Führerausweisentzug vollstreckt oder eine andere Administrativmassnahme angeordnet worden ist. |
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Wer sich während zwei Jahren nach einem Entzug oder einer
Verwarnung korrekt verhält, wird somit bei einer neuen leichten
Widerhandlung in der Regel nur verwarnt. |
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Weist die betroffene Person hingegen bei einer leichten Widerhandlung schon Vorakten in den letzen zwei Jahren auf (z.B. Verwarnung oder Führerausweisentzug), so ist der Führerausweis zwingend für mindestens einen Monat zu entziehen. |
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Lediglich in besonders leichten Fällen (Art. 16a Abs. 4 SVG) kann von einer Massnahme überhaupt abgesehen werden. |
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Gesetzestext Art. 16a SVG |
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Art. 16a Abs. 1 SVG |
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Eine leichte Widerhandlung begeht, wer: |
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a. |
durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft; |
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b. |
in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6) ein Motorfahrzeug lenkt und dabei keine anderen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht. |
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Art. 16a Abs. 2 SVG |
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Nach einer leichten Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde. |
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Art. 16a Abs. 3 SVG |
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Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde. |
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Art. 16a Abs. 4 SVG |
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In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet. |
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| Die mittelschwere Widerhandlung (Art. 16b SVG) | |
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Vorbelastung in den letzten beiden Jahren |
Mindestentzugsdauer |
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Keine oder nur wegen leichter Widerhandlung |
1 Monat |
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Ein Entzug wegen schwerer oder mittelschwerer Widerhandlung |
4 Monat |
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Zwei Entzüge wegen mindestens mittelschwerer Widerhandlungen |
9 Monat |
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Zwei Entzüge wegen schwerer Widerhandlungen |
15 Monat |
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Bitte beachten Sie auch das Kapitel „Der Sicherungsentzug“ |
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Vorbelastung in den letzten fünf Jahren |
Mindestentzugsdauer |
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Keine oder nur wegen leichter Widerhandlung |
3 Monate |
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Ein Entzug wegen mittelschwerer Widerhandlung |
6 Monate |
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Ein Entzug wegen schwerer Widerhandlung oder zwei Entzüge wegen mittelschwerer Widerhandlungen |
12 Monate |
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Bitte beachten Sie auch das Kapitel „Der Sicherungsentzug“ |
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Gesetzestext Art. 16c SVG |
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Art. 16c Abs. 1 SVG |
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a. |
durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt; |
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b. |
in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6)ein Motorfahrzeug führt; |
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c. |
wegen Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Motorfahrzeug führt; |
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d. |
sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden muss, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt; |
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e. |
nach Verletzung oder Tötung eines Menschen die Flucht ergreift; |
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f. |
ein Motorfahrzeug trotz Ausweisentzug führt. |
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Art. 16c Abs. 2 SVG |
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Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen für: |
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a. |
mindestens drei Monate; |
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b. |
mindestens sechs Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war; |
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c. |
mindestens zwölf Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; |
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d. |
unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen oder dreimal wegen mitteschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzuges keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat; |
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e. |
immer, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Buchstabe d oder Art. 16b Absatz 2 Buchstabe e entzogen war. |
| Der Sicherungsentzug | |
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Sicherungsentzug wegen fehlender Fahreignung |
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Der Sicherungsentzug des Führerausweises dient dem Schutze des Strassenverkehrs vor ungeeigneten Fahrzeuglenkern. Zur Abklärung der Frage der Fahreignung kann der Führerausweis vorsorglich entzogen werden und eine verkehrsmedizinische- und/oder verkehrspsychologische Untersuchung bei einer Fachstelle angeordnet werden. |
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Ein Sicherungsentzug wird verfügt, wenn die Fahreignung der betroffenen Person namentlich aus nachfolgenden Gründen verneint werden muss (Art. 16d Abs. 1 SVG): |
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Körperliche oder geistige Krankheiten oder Gebrechen |
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Alkohol-, Drogen- oder Medikamentensucht |
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Charakterliche Nichteignung (mangelnde Gewähr, sich an die Verkehrsvorschriften zu halten oder auf die übrigen Verkehrsteilnehmer genügend Rücksicht zu nehmen) |
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Der Sicherungsentzug wird auf unbestimmte Zeit ausgesprochen, unter Ansetzung einer Sperrfrist, welche der Mindestentzugsdauer für die begangenen Widerhandlungen entspricht. Eine Wiederzulassung zum Verkehr kann aber erst dann erfolgen, wenn die betroffene Person den Nachweis erbringt, dass die Fahreignung wieder gegeben ist. |
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Beim Vorliegen einer Alkohol- oder Drogensucht wird in der Regel eine nachgewiesene Abstinenzzeit von mindestens einem Jahr verlangt, bevor die allfällige Rückgabe des Führerausweises geprüft werden kann. |
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a. |
ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen; |
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b. |
sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst; |
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c. |
sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird. |
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Art. 16d Abs. 2 SVG |
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Tritt ein Entzug nach Absatz 1 an die Stelle eines Entzugs nach den Artikeln 16a-c, wird damit eine Sperrfrist verbunden, die bis zum Ablauf der für die begangene Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer läuft. |
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Art. 16d Abs. 3 SVG: |
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| Sicherungsentzug aus dem Kaskadensystem |
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Der Sicherungsentzug aus dem Kaskadensystem im Sinne von Art. 16b Abs. 2 Buchstabe e und Art. 16c Abs. 2 Buchstabe d SVG (vgl. Gesetzestext) wird verfügt, wenn die betroffene Person innert einer bestimmten Zeitspanne wiederholt schwere oder mittelschwere Widerhandlungen begangen hat. Beim Sicherungsentzug aus dem Kaskadensystem muss die Fahreignung nicht vor Erlass der Verfügung abgeklärt werden: Der Fahreignungsmangel wird - aufgrund der begangenen Widerhandlungen - als gegeben erachtet (gesetzliche Vermutung) |
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Der Sicherungsentzug aus dem Kaskadensystem wird auf unbestimmte Zeit ausgesprochen, unter Ansetzung einer Sperrfrist von mindestens zwei Jahren. Es liegt in der Verantwortung der betroffenen Person, nach Ablauf der Sperrfrist die Wiederherstellung der Fahreignung zu beweisen. |
| Massnahmen bei Geschwindigkeitsüberschreitungen | |
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Nach einer erstmaligen Widerhandlung wird gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung grundsätzlich folgende Massnahme verfügt: |
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Innerortsbereich |
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Überschreitung um 16-20 km/h |
Verwarnung |
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Überschreitung um 21-24 km/h |
1 Monat Entzug gem. Art. 16b SVG |
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Überschreitung um 25 km/h und mehr |
3 Monate Entzug (mindestens) gem. Art. 16c SVG |
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Ausserortsbereich / Autostrasse |
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Überschreitung um 21-25 km/h |
Verwarnung |
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Überschreitung um 26-29 km/h |
1 Monat Entzug gem. Art. 16b SVG |
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Überschreitung um 30 km/h und mehr |
3 Monate Entzug (mindestens) gem. Art. 16c SVG |
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Autobahn |
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Überschreitung um 26-30 km/h |
Verwarnung |
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Überschreitung um 31-34 km/h |
1 Monat Entzug gem. Art. 16b SVG |
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Überschreitung um 35 km/h und mehr |
3 Monate Entzug (mindestens) gem. Art. 16c SVG |
| Massnahmen bei Fahren in angetrunkenem Zustand |
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Das Gesetz unterscheidet drei Fälle von Führen eines Fahrzeuges in angetrunkenem Zustand (leichte, mittelschwere und schwere Widerhandlung) mit unterschiedlichen administrativrechtlichen Folgen: |
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1. Leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a SVG |
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Wer in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration (d.h. mit 0.5 bis 0.79 Gewichtspromille) ein Motorfahrzeug lenkt und dabei keine anderen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht, wird mit einer VERWARNUNG belegt. |
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2. Mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b SVG |
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Wer in angetrunkenem Zustand, jedoch mit einer nicht qualifizierten Blutalkoholkonzentration (d.h. mit 0.5 bis 0.79 Gewichtspromille) ein Motorfahrzeug lenkt und dabei zusätzlich eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht, wird mit einem mindestens einmonatigen Führerausweisentzug belegt. |
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3. Schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG |
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Wer in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration (d.h. 0.8 Gewichtspromille und mehr) ein Motorfahrzeug lenkt, wird mit einem Führerausweisentzug von mindestens drei Monaten belegt. |
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Bei der Festsetzung der Massnahme werden nur diejenigen Widerhandlungen berücksichtigt, welche auch für sich allein betrachtet ein Administrativverfahren nach sich ziehen würden. |
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Bei wiederholtem Fahren in angetrunkenem Zustand oder Vorliegen eines hohen Blutalkoholgehaltes muss die Fahreignung gegebenenfalls medizinisch und/oder verkehrspsychologisch abgeklärt werden, sofern nicht sogar ein Sicherungsentzug aus dem Kaskadensystem (Sicherungsentzug aus dem Kaskadensystem) droht. Stellt sich dabei heraus, dass die betroffene Person trunksüchtig ist oder keine Gewähr bietet, Fahren und Trinken genügend zu trennen, muss der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen werden. |
| Verfahren und Gebühren |
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Das Verwaltungsverfahren, in dem über die Anordnung von Administrativmassnahmen entschieden wird, ist grundsätzlich unabhängig vom parallel dazu durchgeführten Strafverfahren (Busse, Haftstrafe, Gefängnisstrafe etc.). |
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Vor der Verfügung eines Führerausweisentzuges wird der betroffenen Person in der Regel das rechtliche Gehör gewährt, d.h. es wird ihr Gelegenheit gegeben, sich zu den ihr vorgeworfenen Widerhandlungen schriftlich zu äussern. Auf Wunsch kann sie Einsicht in die Akten nehmen. |
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Die Gebühren für die Administrativmassnahmen richten sich nach der kant. Gebührenverordnung und sind unabhängig von der im Strafverfahren festgesetzten Busse und Verfahrenkosten geschuldet. |
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Jeder Entscheid über eine administrative Massnahme kann im Rechtsmittelverfahren angefochten werden. |
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Die kantonale Beschwerdeinstanz ist für Führerausweisentzüge das Verwaltungsgericht, für die übrigen Massnahmen das Departement des Innern. Die Entscheide können bis an das Bundesgericht weitergezogen werden. Das Beschwerdeverfahren ist im Falle des Unterliegens mit Kosten verbunden. |
| Vollzug |
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| Registrierung der administrativen Massnahmen |
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Was wird registriert? |
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Registriert werden nach den bundesrechtlichen Vorschriften alle Verweigerungen und Entzüge von Lernfahrausweisen, Führerausweisen, Fahrlehrerausweisen, Fahrschulbewilligungen, Fahrverbote, Aberkennungen ausländischer Führerausweise, Verwarnungen, verkehrspsychologischen Untersuchungen, neuen Führerprüfungen, Verkehrsunterrichtskurse sowie alle Aufhebungen oder Änderungen der aufgezählten Massnahmen. Nicht gemeldet wird der freiwillige Verzicht auf den Führer- oder Lernfahrausweis. |
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Wo werden die Massnahmen registriert? |
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Die erwähnten Massnahmen werden in das vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) geführte eidg. Register für Administrativmassnahmen (sog. ADMAS-Register) eingetragen. Während der Dauer der Vollstreckung der Massnahme wird ein Verwendungsverbot im Fahrberechtigungsregister (FABER) eingetragen. Dieses Register kann durch die Polizeiorgane jederzeit eingesehen werden. |
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Wie lange bleibt die betroffene Person registriert? |
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Befristete Führerausweisentzüge wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand oder Fahrens unter Medikamenten- bzw. Drogeneinfluss sowie wegen Vereitelns einer Blutprobe bleiben während zehn Jahren, gerechnet ab Ende des Entzuges, registriert. |
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Für Entzüge aus anderen, als den oben aufgeführten Gründen, sowie für alle übrigen gemeldeten Massnahmen (mit Ausnahme der unbefristeten Sicherungsentzüge) gilt eine Registrierungsfrist von fünf Jahren. |
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Unbefristete Entzüge wegen Nichteignung bleiben während der gesamten Dauer der Massnahme und nach einer allfälligen Aufhebung derselben noch weitere zehn Jahre registriert. |
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Wann erfolgt die Löschung der registrierten Daten? |
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Die Löschung erfolgt nach Ablauf der erwähnten Registrierungsfrist automatisch, sofern inzwischen nicht eine neue Massnahme eingetragen wird. Falls vor der Löschung eine neue Massnahme eingetragen wird, bleiben alle bereits registrierten Massnahmen weiterhin eingetragen. Eine Datenentfernung erfolgt erst dann, wenn die Voraussetzungen für die Löschung der neuen Massnahme erfüllt sind. |
| Verfahren und Gebühren |
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Das Verwaltungsverfahren, in dem über die Anordnung von Administrativmassnahmen entschieden wird, ist grundsätzlich unabhängig vom parallel dazu durchgeführten Strafverfahren (Busse, Haftstrafe, Gefängnisstrafe etc.). |
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Vor der Verfügung eines Führerausweisentzuges wird der betroffenen Person in der Regel das rechtliche Gehör gewährt, d.h. es wird ihr Gelegenheit gegeben, sich zu den ihr vorgeworfenen Widerhandlungen schriftlich zu äussern. Auf Wunsch kann sie Einsicht in die Akten nehmen. |
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Die Gebühren für die Administrativmassnahmen richten sich nach der kant. Gebührenverordnung und sind unabhängig von der im Strafverfahren festgesetzten Busse und Verfahrenkosten geschuldet. |
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Jeder Entscheid über eine administrative Massnahme kann im Rechtsmittelverfahren angefochten werden. |
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Die kantonale Beschwerdeinstanz ist für Führerausweisentzüge das Verwaltungsgericht, für die übrigen Massnahmen das Departement des Innern. Die Entscheide können bis an das Bundesgericht weitergezogen werden. Das Beschwerdeverfahren ist im Falle des Unterliegens mit Kosten verbunden. |
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Quelle: Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn Administrativmassnahmen |
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Interessanter Link zum Thema "Alkohol und Führerscheinentzug" der bfu |
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Vereinigung der Strassenverkehrsämter |
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