| Versicherungsleistungen | ||||
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Kürzung der Versicherungsleistung bei Unfällen mit Grobfahrlässigkeit |
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| Gesetz |
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Art. 37 Abs. 2 |
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In Abweichung von Artikel 21 Absatz 1 ATSG werden in der Versicherung der Nichtberufsunfälle die Taggelder, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden, gekürzt, wenn der Versicherte den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die Kürzung beträgt jedoch höchstens die Hälfte der Leistungen, wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalls für Angehörige zu sorgen hat, denen bei seinem Tode Hinterlassenenrenten zustehen würden. |
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Koordination Schweiz empfiehlt folgende Kürzungen vorzunehmen: |
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| Kürzungen bei Verkehrsunfällen ohne
Alkoholeinwirkung |
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Als Fussgänger |
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Nichtbenützen von Trottoirs/Fussgängerstreifen |
10% | |||
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Kopfloses Betreten der Fahrbahn |
10% | |||
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Missachten von Lichtsignalen |
10% | |||
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Als Radfahrer oder Mofafahrer |
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Fahren auf der Gegenfahrbahn |
20 % |
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Missachten des Vortrittsrechts in klaren Situationen |
10% | |||
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Missachten von Stop- und Lichtsignalen |
10% | |||
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Überfahren von Sicherheitslinien |
20 % |
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Linksabschwenken ohne Rücksicht auf den übrigen Verkehr |
10% | |||
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Übersetzte Geschwindigkeit |
10 - 20 % |
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Fahren ohne Licht bei Dunkelheit |
10 % |
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Als Lenker eines Motorfahrzeuges |
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Übersetzte Geschwindigkeit |
10 - 30 % |
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Missachten von Stop- und Lichtsignalen |
10% | |||
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Missachten des Vortrittsrechts in klaren Situationen |
10% | |||
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Bewusstes Überfahren von Sicherheitslinien |
20% | |||
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Linksabbiegen ohne Rücksicht auf den übrigen Verkehr |
10% | |||
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Geisterfahrer auf der Autobahn |
20% | |||
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Gefährliches Überholen |
10 - 30 % |
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Fahren ohne Licht |
20% | |||
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Fahren in übermüdetem Zustand |
10 - 20 % |
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Benützen eines nichtverkehrssicheren Fahrzeuges |
10 - 20 % |
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Nichttragen der Sicherheitsgurten oder des Helms |
10% | |||
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Verkehrsunfälle mit Alkoholeinwirkung |
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0.5 bis 1.49 %o |
1.5 bis 1.99 %o |
2.0 %o und mehr |
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Fussgänger |
0 |
0 |
10 - 20 % |
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Rad- und Mofafahrer |
10% |
20% |
30% |
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Ein Motorfahrzeuglenker mit 0.5 %o und mehr begeht gemäss Art. 91 SVG ein Vergehen. Die UVG-Leistungen werden gemäss Art. 37 Abs. 3 gekürzt. |
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Gemäss Art. 37 Abs. 2 UVG werden in der Versicherung der Nichtberufsunfälle die Taggelder während der ersten zwei Jahre gekürzt, wenn der Versicherte den Unfall grobfahrlässig herbeigeführt hat. Solche Kürzungen kommen in der Praxis am häufigsten bei Verkehrsunfällen vor, wobei die Kürzung mindestens 10% betragen sollte und sich im Regelfall zwischen 20% und 30% bewegt (vergl. Maurer, Schweiz. Unfallversicherungsrecht, 1985 S. 489 ff.). |
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Der Begriff der Grobfahrlässigkeit im Sozialversicherungsrecht stimmt nicht notwendigerweise mit jenem anderer Rechtsgebiete überein. Nach ständiger Rechtsprechung handelt grobfahrlässig, wer jene elementaren Vorsichtsgebote unbeachtet lässt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte, um eine nach dem natürlichen Lauf der Dinge voraussehbare Schädigung zu vermeiden. Der Begriff der Grobfahrlässigkeit ist weiter zu fassen als der Begriff der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG, der ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten voraussetzt. Bei Fehlverhalten im Strassenverkehr ist eine Grobfahrlässigkeit in der Regel dann anzunehmen, wenn eine elementare oder mehrere wichtige Verkehrsvorschriften schwerwiegend verletzt werden. |
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