Versicherungsleistungen
   

Kürzung der Versicherungsleistung bei Unfällen mit Grobfahrlässigkeit

Gesetz
 

Art. 37 Abs. 2

 

In Abweichung von Artikel 21 Absatz 1 ATSG werden in der Versicherung der Nichtberufsunfälle die Taggelder, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden, gekürzt, wenn der Versicherte den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die Kürzung beträgt jedoch höchstens die Hälfte der Leistungen, wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalls für Angehörige zu sorgen hat, denen bei seinem Tode Hinterlassenenrenten zustehen würden.

   

Koordination Schweiz empfiehlt folgende Kürzungen vorzunehmen:

 
Kürzungen bei Verkehrsunfällen ohne Alkoholeinwirkung
 
   

Als Fussgänger 

 

Nichtbenützen von Trottoirs/Fussgängerstreifen 

10%

Kopfloses Betreten der Fahrbahn 

10%

Missachten von Lichtsignalen 

10%
   

Als Radfahrer oder Mofafahrer 

 

Fahren auf der Gegenfahrbahn 

20 % 

Missachten des Vortrittsrechts in klaren Situationen 

10%

Missachten von Stop- und Lichtsignalen 

10%

Überfahren von Sicherheitslinien 

20 % 

Linksabschwenken ohne Rücksicht auf den übrigen Verkehr 

10%

Übersetzte Geschwindigkeit 

10 - 20 % 

Fahren ohne Licht bei Dunkelheit 

10 %

   

Als Lenker eines Motorfahrzeuges 

 

Übersetzte Geschwindigkeit 

10 - 30 % 

Missachten von Stop- und Lichtsignalen

10%

Missachten des Vortrittsrechts in klaren Situationen

10%

Bewusstes Überfahren von Sicherheitslinien

20%

Linksabbiegen ohne Rücksicht auf den übrigen Verkehr 

10%

Geisterfahrer auf der Autobahn

20%

Gefährliches Überholen 

10 - 30 %

Fahren ohne Licht 

20%

Fahren in übermüdetem Zustand 

10 - 20 % 

Benützen eines nichtverkehrssicheren Fahrzeuges 

10 - 20 % 

Nichttragen der Sicherheitsgurten oder des Helms 

10%

Verkehrsunfälle mit Alkoholeinwirkung

 
 

0.5 bis 1.49 %o

1.5 bis 1.99 %o 

2.0 %o und mehr 

 

Fussgänger 

0

0

10 - 20 % 

 

Rad- und Mofafahrer

10%

20%

30%

 
   

Ein Motorfahrzeuglenker mit 0.5 %o und mehr begeht gemäss Art. 91 SVG ein Vergehen. Die UVG-Leistungen werden gemäss Art. 37 Abs. 3 gekürzt.

   

Gemäss Art. 37 Abs. 2 UVG werden in der Versicherung der Nichtberufsunfälle die Taggelder während der ersten zwei Jahre gekürzt, wenn der Versicherte den Unfall grobfahrlässig herbeigeführt hat. Solche Kürzungen kommen in der Praxis am häufigsten bei Verkehrsunfällen vor, wobei die Kürzung mindestens 10% betragen sollte und sich im Regelfall zwischen 20% und 30% bewegt (vergl. Maurer, Schweiz. Unfallversicherungsrecht, 1985 S. 489 ff.).

 

Der Begriff der Grobfahrlässigkeit im Sozialversicherungsrecht stimmt nicht notwendigerweise mit jenem anderer Rechtsgebiete überein. Nach ständiger Rechtsprechung handelt grobfahrlässig, wer jene elementaren Vorsichtsgebote unbeachtet lässt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte, um eine nach dem natürlichen Lauf der Dinge voraussehbare Schädigung zu vermeiden. Der Begriff der Grobfahrlässigkeit ist weiter zu fassen als der Begriff der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG, der ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten voraussetzt. Bei Fehlverhalten im Strassenverkehr ist eine Grobfahrlässigkeit in der Regel dann anzunehmen, wenn eine elementare oder mehrere wichtige Verkehrsvorschriften schwerwiegend verletzt werden.